Bereits ab 1. Januar 2026 bleiben Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen bis zu einem Betrag von 275 € monatlich (bisher 250 €) ohne Einzelnachweis steuerfrei. Der Tagessatz für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten erhöht sich von 8 EUR auf 9 EUR.
Die Steuerfreiheit ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Voraussetzung ist wie bisher, dass sie aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlt werden und dass sie in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Das gilt nicht, soweit festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen (§ 3 Nr. 12 EStG).
Die Höhe der Mindestsätze ist in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegt, die entsprechend angepasst werden. Zur Vermeidung von rückwirkenden Änderungen von Vergütungsabrechnungen kann die Regelung bereits ab dem 1.1.2026 angewendet werden.
Quelle: BMF-Schreiben vom 23.3.2026