Mit Urteil vom 03. Juni 2026, Az. X R 27/23 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch Beiträge von Eltern an einen Förderverein der Privatschule ihrer Kinder unter Umständen als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich berücksichtigt werden können. Nach dieser Vorschrift können –unter weiteren Voraussetzungen– 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
In den Leitsätzen des Urteils stellt der Bundesfinanzhof fest:
- Leisten Eltern für den Schulbesuch ihres Kindes Zahlungen an einen Förderverein, die dieser an den Schulträger weiterleitet, handelt es sich um Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes, wenn die Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für den Schulbesuch des Kindes entrichtet worden sind.
- Sofern die entsprechende Mittelverwendung nicht bereits durch Vorgaben der Satzung des Fördervereins sichergestellt ist, obliegt es dem Steuerpflichtigen, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass die Elternbeiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben und vom Schulträger ausschließlich zu diesem Zweck verwendet worden sind.
Insbesondere seien die Beiträge der Kläger nicht für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung der Kinder verwandt worden. Die Verwendung ausschließlich für den Schulbetrieb sah der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall als gegeben an. Damit war die Abzugsfähigkeit im Rahmen des Sonderausgabenabzugs möglich. Dieser beträgt 30% maximal 5.000 € des Schulgelds. Die Kläger zahlten im Streitfall 2019 insgesamt 1.000 € an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule, die mit dem Urteil zum Abzug in diesem Rahmen zugelassen wurden.
Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 03. September 2026. Wer mögliche Auswirkungen für den eigenen Fall prüfen möchte, sollte das volle BFH-Urteil vom 03.06.2026 X R 27/23 lesen.