Ein Geldgeschenk von 20.000 € zu Ostern von vermögendem Vater an den Sohn sei kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Aktenzeichen 4 K 1564/24). Wegen des Gleichheitsgrundsatzes komme es für die Üblichkeit nicht auf die individuellen Vorstellungen in den Kreisen des Schenkers und Beschenkten an, sondern auf die allgemeine Verkehrsanschauung. Es geht um Geschenke zu besonderen Gelegenheiten, wozu Hochzeiten, Geburtstage, Weihnachten, Abitur und andere übliche Anlässe gehören.

Mit dem aktuellen Urteil weicht des Finanzgericht komplett von der bisherigen Auffassung ab, dass es für die „Üblichkeit“ auf die individuellen Umstände ankomme. Dazu wurden insbesondere auch Vermögensverhältnisse des Schenkers und Gepflogenheiten in den betreffenden gesellschaftlichen Kreisen gezählt. Jetzt wird statt dessen auf die „allgemeine Verkehrsanschauung“ abgestellt und als Anhaltspunkt für die absolute Höhe auf die Kleinbetragsfreigrenze in § 22 ErbStG verwiesen. Danach wird die Steuer nicht erhoben, wenn sie im Einzelfall nicht mehr als 50 € beträgt (Freigrenze). Wie genau man das berechnen soll, erscheint unklar. Im Internet kursieren Beträge von unter 800 €. Da könnte schon der Verlobungsring zum Problem werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der großen Abweichung von der bisherigen Rechtsauffassung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Man darf gespannt abwarten, ob Revision eingelegt wird und wie der Bundesfinanzhof dann entscheidet.
Quelle: Pressemitteilung vom 14.1.2026.