In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg Az. 3 K 3118/25 ging es um die Frage, ob die Fläche eines nicht ausgebauten Kellerraums in einem Einfamilienhaus in die Wohnfläche zur Berechnung des Grundsteuerwerts einzubeziehen ist. In seinem ausführlichen Gerichtsbescheid FG Berlin-Brandenburg vom 03.03.2026 Az. 3 K 3118/25 kommt das Gericht zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall keine Einbeziehung in die Wohnfläche zu erfolgen hat. Das ergab sich im Kern aus den Eigenschaften, die eine Wohnnutzung nicht zuließen, und die im Urteil so beschrieben werden:
Der Kellerraum ist nicht zum dauernden Aufenthalt für Wohnzwecke ausgebaut. Unstreitig verfügt er nicht über einen Bodenbelag, sondern nur über rauen Zementboden. Das Fenster ist sehr klein und zudem nur über einen mit einem Gitter abgedeckten engen Lichtschacht mit der Außenwelt verbunden, sodass keine mit üblichen Wohnräumen vergleichbare natürliche Belichtung und Belüftung gewährleistet ist. Eine mechanische Belüftung existiert zudem unstreitig nicht. Es liegt daher ein Zubehörraum i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV vor, dessen Grundfläche nicht zur Wohnfläche i. S. d. § 254, Anl. 39 BewG zählt.
Das Finanzgericht hat sich detailliert mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt und ist kein Freibrief für alle Fälle von Kellerräumen. Es ist aber wieder eine erfreuliche Entscheidung in einem krassen Fall, wo die unreflektierte Anwendung von pauschalisierten Vorschriften zu einer grenzwertigen Bewertung für Grundsteuerzwecke geführt hatte. Auch hier gilt also: betroffene Einzelfälle genau prüfen. Der Gerichtsbescheid ist eine Fundgrube für Argumente auch ohne Bewertungsgutachten.