Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) schafft Klarheit in vielen Fällen, in denen z.B. Eltern ihren Kindern eine Immobilie zum Verkehrswert verkaufen und gleichzeitig unverzinsliche Ratenzahlung vereinbaren. Nach dem BFH-Urteil vom 24. März 2026, VIII R 30/24, „ist für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung
auszugehen, … Es fehlt in diesem Fall an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung“ und damit ist auch kein fiktiver Zinsanteil aus den Zahlungen herauszurechnen. Auch eine Schenkung liege nicht vor. Damit hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung geändert und Rechtssicherheit für viele praktische Fälle geschaffen.
Wichtig: eine klare Vereinbarung, realistischer Kaufpreis, keine „versteckten“ Zinsanteile z.B. eine Vereinbarung, dass der Preis bei Sofort-Zahlung oder vorzeitiger Zahlung geringer ist. Der BFH hat sich die Entscheidung nicht leicht gemacht und ausführlich begründet. Speziell die Ausführungen zur Schenkungsteuer sind komplex. Dort heißt es u.a.: „Auch der der Tochter zugewandte Vorteil der zinslosen ratenweisen Stundung der Kaufpreisforderung ist nicht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar. Es fehlt insofern an der erforderlichen Vermögensverschiebung von den Klägern an ihre Tochter. (Rz 23:) Der Tochter als Zuwendungsempfängerin wird durch die zinslose Stundung weder unentgeltlich noch verbilligt eine Geldsumme aus dem Vermögen der Kläger zur Nutzung überlassen. Aufgrund der Stundung kommt es lediglich zu einer geringeren Belastung im Vermögen der Tochter.“ (wird noch weiter ausgeführt)
In praktischen Anwendungsfällen sollte man die Begründung genau beachten.