Kryptowerte: Meldung an Finanzbehörden ab 2026

Nachdem der internationale Bankdatenaustausch merkbar Fahrt aufnimmt, kommt ab 2026 auch eine weitere Meldepflicht dazu. Ab diesem Jahr sind auch Krypto-Plattformen zur Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, und zwar erstmals zum 31.7.2027 für 2026. Nach den Erfahrungen mit dem Bankdatenaustausch kann man davon ausgehen, dass die Umsetzung auch pünktlich erfolgt.

Wer also in diesem Bereich unterwegs ist, sollte Vorsorge treffen und geordnete Aufzeichnungen und Abrechnungen bereit halten und in seine Steuererklärung aufnehmen. Für vergangene Jahre ist ggfs. eine Berichtigung/Nachmeldung zu prüfen. Die Erfahrung zeigt, dass unvorbereitet die Ermittlung möglicher steuerpflichtiger Einkünfte in diesem Zusammenhang schwierig und vor allem zeit- und kostenaufwändig ist.

Neue Steuerpflichten werden durch das Gesetz nicht eingeführt. Das hat das Bundesfinanzministerium in einer kurzen Zusammenfassung am 5.11.2025 zur Beschlussfassung im Bundestag festgehalten, wo es heißt:

Ziel des Gesetzes ist es, die rechtlichen Grundlagen zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der direkten Steuern weiterzuentwickeln. In erster Linie soll ein Mindestmaß steuerlicher Transparenz im Bereich von Transaktionen mit Kryptowerten sowie anderen digitalen Finanzprodukten geschaffen werden. Dies ist notwendig, um Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen, und führt zu einer Gleichbehandlung mit etablierten Finanzprodukten, für die vergleichbare Regelungen bereits bestehen. Ferner enthält das Gesetz Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz in der zwischenstaatlichen Kooperation von Steuerbehörden. Das Gesetz setzt die als DAC 8 bezeichnete EU-Richtlinie um, welche wiederum auf international ausgehandelten OECD-Transparenzstandards basiert. Es handelt sich um eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben, mit Ausnahme einer Regelung in der Abgabenordnung. Es sind ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungen enthalten; es werden keine Besteuerungstatbestände erweitert oder neu eingeführt. Quelle: Bundesfinanzministerium Mitteilung vom 5.11.2025.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt und der vollständige Text ist im Bundesgesetzblatt vom 23.12.2025 nachzulesen (BGBl. 2025 I Nr. 352 vom 23.12.2025)