Neues Bescheinigungsverfahren für Rentenzahlungen an italienische Empfänger

Immer mehr Rentner verbringen ihren Ruhestand nicht in dem Land, aus dem sie ihre Renten beziehen. Dann stellt sich immer die Frage: wer darf besteuern und wie hoch. Das stellt die Betroffenen und deren Berater häufig vor große Herausforderungen. Nicht nur die Sprachen sind verschieden, sondern auch die Berechnungsmodalitäten in verschiedenen Ländern. So gilt für Italien, dass Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die in Italien ansässigen italienischen Staatsangehörigen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung Deutschlands gezahlt werden, ausschließlich in Italien besteuert werden; allerdings hat der italienische Fiskus bei der Ermittlung nicht freie Hand, sondern die italienische Steuer darf nur auf den Betrag erhoben werden, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre (Nummer 14 Buchstabe e Ziffer i des Protokolls zum DBA D/IT vom 18. Oktober 1989). Wie soll man das in einem fremden Land in einer fremden Sprache vermitteln?

Beide Staaten haben hierfür jetzt eine pragmatische Lösung gefunden und sich darauf verständigt, dass Deutschland, hier das Finanzamt Neubrandenburg (RiA), für diese Zwecke eine Bescheinigung über den steuerfreien Anteil einer deutschen Rente in deutscher und italienischer Sprache ausstellt. Wird dieser steuerfreie Betrag von der Jahresbruttorente abgezogen, ergibt sich der Betrag, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre.

Die Bescheinigung kann der italienischen Steuerbehörde vorgelegt werden.

Das Bescheinigungsverfahren beginnt in Kürze und wird sich über einige Wochen erstrecken. Anträge müssen nicht gestellt werden, die Bescheinigungen werden automatisch erteilt.

In Italien ansässige Rentner mit ausschließlich deutscher Staatsbürgerschaft sind von diesem Bescheinigungsverfahren nicht betroffen.

Quelle: BMF Information vom 26.2.2026 Auskunft über steuerfreien Anteil deutscher Renten für italienische Rentner