Während das Bundesmodell zur Bewertung des Grundvermögens vom Bundesfinanzhof grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt wurde (BFH, Urteile v. 12.11.2025 – II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 zu Fällen aus NRW, Sachsen und Berlin) sowie für das Landesmodell Baden-Württemberg (BFH, Urteile v. 22.4.2026 – II R 26/24 sowie II R 27/24; veröffentlicht am 2.7.2026) ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das gilt insbesondere für offensichtlich unzutreffende Bewertungen wie z.B. in unserem aktuellen Beitrag vom 25. März 2026 beschrieben. Das Verfahren ist auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts noch unter anhängige Verfahren aufgeführt und es ist noch ein weiteres Verfahren dazu gekommen.
Für krasse Fehlbewertungen ist also noch nicht Hopfen und Malz verloren. Bei den Verfahren 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26 handelt es sich um „Verfassungsbeschwerden gegen zwei Urteile des Bundesfinanzhofs vom 12. November 2025 – II R 3/25, II R 25/24 – sowie die vorausgehenden Urteile des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2024 – 3 K 3142/23 – beziehungsweise des Finanzgerichts Köln vom 19. September 2024 – 4 K 2189/23 – und die jeweils vorausgehenden Bescheide des Finanzamts zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Bewertung von Wohnungseigentum für Zwecke der Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26. November 2019 (Bundesmodell).“ Beide Urteile betreffen Wohneigentumseinheiten.
Dass aber auch beim Bundesfinanzhof noch nicht aller Tage Abend ist, zeigt ein Blick auf die Seite Grundsteuer im Fokus des BFH. Dort gibt es neben Links zu entschiedenen Verfahren eine Liste anhängiger Fälle unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/ .