Steuerfreie Geschenke an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter

Rechtslage 2023

Geschenke an Geschäftsfreunde 

  • sind steuerlich grundsätzlich nur abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind keine Gegenleistung damit verbunden ist und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Empfänger im Wirtschaftsjahr 35 € (netto ohne abziehbare Vorsteuer) nicht übersteigen.

       Beachte:

  • Ist die Umsatzsteuer auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht abzugsfähig, ist sie bei dem Grenzwert von 35 € mit zu berücksichtigen.
  • Bei Übersteigen dieses Betrages entfallen sowohl der vollständige Abzug der Geschenke – Ausgaben als Betriebsausgabe wie auch der Vorsteuerabzug.
  • Aus dem Buchungsbeleg muss der Empfänger ersichtlich sein.
  • Buchungen sind einzeln und getrennt auf gesonderten Konten vorzunehmen.
  • Geschenke sind grundsätzlich vom Empfänger zu versteuern, unabhän­gig ob der Geschenkewert netto über oder unter 35 € liegt. Seit 2007kann die Versteuerung (mit 30 % pauschale Lohn- zzgl. Kirchensteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag vom Bruttobetrag der Anschaffungskosten, d.h. inkl. Umsatz­steuer) optionsweise vom Schenker übernommen werden (siehe Seite 2).
  • Bei der Prüfung der Einhaltung der 35 €-Grenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken ist die pauschale Steuer nicht mit einzubeziehen.

Die Finanzverwaltung wendet das entgegenstehende BFH-Urteil vom 30.03.2017, Az. IV R 13/14, nicht an und verweist unverändert auf die Vereinfachungsregelung gem. BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Rz. 25.[1]

  • Bei abziehbaren Geschenken bis 35 € ist auch die Steuer als Betriebsausgabe abziehbar. Bei Geschenken über 35 € sind nicht nur die Geschenke – Ausgaben, sondern auch die übernommenen Steuern nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; gleichfalls entfällt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
  • Der Empfänger ist über die Versteuerung zu unterrichten; eine besondere Form hierfür ist nicht vorgesehen. Eine Wertangabe ist nicht erforderlich.

        Praxishinweise:

  • Für Schenker: Wenn Sie generell die Pauschalsteuer übernehmen wollen, müssen Sie das für alle Geschenke eines Wirtschaftsjahrs tun.
  • Für Beschenkte: Fehlt der Hinweis, dass Ihr „Gönner“ die Steuer übernom­men hat, müssen Sie sich um die steuerliche Behandlung selbst kümmern. Wer ein versteuertes Geschenk für seinen Betrieb nutzt/erhält, kann den gemeinen Wert als Anschaffungskosten absetzen/abschreiben.

Keine Geschenke, daher immer abzugsfähig, sind Kränze und Blumen bei Be­erdigungen. Keine Geschenke sind auch Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass (Hochzeit, Konfirmation, Geburtstag u.ä.) und es gilt die 60 €-Grenze wie bei Arbeitnehmern. Auch Gewinne aus Gewinnspielen und Prämien für Neukundengewinnung, sollen „regelmäßig“ nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führen (BMF-Schr. v. 19.5.2015, Rz. 9c und 9e i. d. F. v. 28.06.2018). Nicht betroffen sind auch Streuwerbeartikel bis Anschaffungskosten/Herstellungskosten von 10 € netto (BMF-Schr. RZ. 10).

Bei abziehbaren Geschenken ist grundsätzlich auch der Vorsteuerabzug möglich. Ansonsten ist bei unentgeltlichen Wertabgaben aus nicht-unternehmerischem Anlass Umsatzsteuer fällig bzw. es entfällt direkt der Vorsteuerabzug.

Alle Hinweise und Angaben wurden von uns sorgfältig zusammengestellt. Sie dienen der Beratungsunterstützung und Vorabinformation unserer Mandanten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir eine Gewähr und Haftung nur auf Grund von ausdrücklich erteilten Einzelbera­tungsaufträgen übernehmen können.
Sie haben Fragen? Es gibt Unklarheiten? Oder Sie sehen Handlungsbedarf? Dann sprechen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin, damit wir mögliche Risiken und Konsequenzen für Ihren Einzelfall betrachten und erläutern können.

Geschenke an Arbeitnehmer 

  • sind beim Arbeitgeber abziehbare Betriebsausgaben und für den Arbeitneh­mer lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Aufmerksamkeiten (z. B. Blumen, Genussmittel, Buch oder Tonträger) bis zu einem Wert von 60 € brutto, wenn sie dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass ei­nes besonderen persönlichen Ereignisses (wie z.B. Konfirmation, Jugend­weihe, Geburtstag, Silberhochzeit, ….) zugewendet werden (R 19.6 LStR).
  • Dies gilt auch für Geschenke an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier), wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer für die üblichen Zuwendungen im Rahmen der Betriebsveranstaltung an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr als 110 € je Veranstaltung betragen. Für lohnsteuerpflichtige Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen entfällt der Vorsteuerabzug; sie sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Wird die Pauschalversteuerung gewählt (s. nachstehend), dann ist das Geschenk nicht in die 110-€-Grenze einzubeziehen.
  • Steuerpauschalierung nach § 37b EStG: Für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeit­nehmer, die zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung erbracht werden und die nicht bereits unter eine andere besondere Bewertungs-, Pauschalierungs- oder Befreiungsvorschrift fallen, kann der Arbeitgeber die Versteuerung mit der pauschalen Lohnsteuer von 30 % (zzgl. Kirchensteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag) wählen. Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung sind die tatsächlichen Kosten einschließlich Umsatzsteuer. Mangels spezieller Befreiungsvorschrift stellen die Zuwendungen an Arbeitnehmer trotz Pauschalversteuerung sozialversicherungspflichtiges Entgelt dar. Die Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 23./24.4.2007 gilt insoweit unverändert.

Geldzuwendungen gehören bei Arbeitnehmern immer zum Arbeitslohn.

Sachgeschenke über 60 € sowie Mahlzeiten aus besonderem Anlass bei Auswärtstätigkeiten über 60 € können gem. § 37 b EStG pauschalversteuert werden. Keine Pauschalierung bei „Luxusgeschenken“ an einen Empfänger bei Einzelwert oder Summe pro Jahr mehr als 10.000 €.

Tipp: Kein steuerpflichtiger Sachbezug liegt vor, wenn die Sachbezugsfreigrenze von 50 € (ab 1.1.2022; vorher 44 €) monatlich nicht überschritten wird. Gutscheine oder Geldkarten gelten seit 01.01.2020 nur noch dann als Sachbezug, wenn dafür nur Waren oder Dienstleistungen bezogen werden können und – seit 1.1.2022 – die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllt sind. Dazu gibt es ein ausführliches Schreiben der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 15.3.2022). Bei Zweifelsfragen beraten wir Sie gerne für Ihren individuellen Fall.

Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerpauschalierung bei Sachzuwendungen
 

Die Anmeldung der Pauschalsteuer erfolgt über die Lohnsteueranmeldung, auch im Falle der Geschenke an Geschäftsfreunde. 

  • Das Wahlrecht muss spätestens in der Dezember-Lohnsteueranmeldung bzw. bis zum letzten Termin der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuer = 28.02. des Folgejahres ausgeübt werden.
  • Das Wahlrecht ist einheitlich für alle Geschenke auszuüben und ist unwiderruflich. Auf den Wert (unter oder über 35 €) oder Art der Zuwendung (z. B. geschäftliche Bewirtung) kommt es nicht an, sondern nur, ob beim Empfänger Einkünfte vorliegen (BFH v. 16.10.2013 IV R 52/11).
  • Nicht einzubeziehen sind Zuwendungen an Steuerausländer, deren Einkünfte im Inland nicht steuerbar wären (BFH v. 16.10.2013, VI R 57/11).
  • Die Geschenke-Empfänger sind über die Übernahme der Steuer zu informieren. Wertangabe nicht erforderlich.
  • Zuwendungen an Geschäftsfreunde und Zuwendungen an Arbeitnehmer können hinsichtlich des Wahlrechtes getrennt betrachtet werden.

Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben zur Pauschalierung bei Sachzuwendungen vom 19. Mai 2015 mit Änderung vom 28.06.2018; weiter gültig gem. BMF-Schr. v. 18.03.2019. Zu Zuwendungen an Arbeitnehmer siehe auch unser Merkblatt Rabatte. Das BMF-Schreiben vom 7.12.2016 zu Besonderheiten bei Betriebsveranstaltungen ist berücksichtigt.

Zuletzt bearbeitet am 20.10.2023. -Ohne Gewähr –