Einkommensteuer fällt nur an, wenn das steuerpflichtige Einkommen den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer nicht übersteigt. In dem Fall ist auch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht verpflichtend – so steht es ausdrücklich in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 56 EStDV). Unabhängig davon behält aber Ihre Bank Kapitalertragsteuer von Ihren Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinnen ein, wenn der erteilte Freistellungsauftrag bis maximal 1.000 € (ledig) bzw. 2.000 € (verh./verp.) überschritten wird. Um das zu verhindern, kann man bei seinem Finanzamt sog. NV-Bescheinigungen beantragen. Dafür darf das steuerpflichtige Einkommen auch unter Einbeziehung der übersteigenden Kapitaleinkünfte nicht höher sein als der Grundfreibetrag (siehe dazu den vorhergehenden Beitrag). Dafür gibt es ein spezielles Formular, in das die relevanten Werte eingetragen werden. Hat man seine Anlagen über mehrere Banken verteilt, dann trägt man die Anzahl der benötigten NV-Bescheinigungen in dem Formular ein. Die NV-Bescheinigungen reicht man bei der oder den Banken ein. Sie gelten dann für drei Jahre.
Liegen Ihre Kapitalerträge unter den angegebenen Sparerpauschbeträgen von 1.000 € bzw. 2.000 €, dann reicht für die Steuerfreistellung bei der Bank eine einfache Freistellungsbescheinigung. Formulare dafür halten die Banken bereit. Das hat aber keine Auswirkung auf die Abgabe einer Steuererklärung. Wenn Ihre gesamten Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen, können Sie das dem Finanzamt (mit Begründung und Belegen) formlos mitteilen und die Befreiung von der Abgabe bzw. eine Steuerfreistellungsbescheinigung beantragen. Diese gilt dann grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, sofern sich Ihre persönlichen oder finanziellen Verhältnisse nicht ändern. Dann müssen sie sich unaufgefordert wieder beim Finanzamt melden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen und späteren Überwachung beraten wir Sie bei Bedarf gerne.