Wie Sie mit einer „Liebhabereierklärung“ Steuern und Kosten sparen können.
Januar 10, 2022
Sie haben eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach Ihres Wohnhauses installiert und freuen sich über den eigenen Strom – wenn da nicht der hohe Verwaltungsaufwand für die Steuererklärungen wäre? Hier kann jetzt das Schreiben des Bundesfinanzministers zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken in der aktualisierten Fassung vom 29. Oktober 2021 helfen, wie Sie aus dieser „Mühle“ rauskommen, indem Sie die ganze Investition steuerlich zur „Liebhaberei“ erklären. Die ist dann nämlich für die Einkommensteuer irrelevant. D.h. Sie brauchen die Anlage EÜR zur Steuererklärung nicht mehr und müssen auch Gewinne nicht mehr versteuern. Kehrseite: es entfällt auch der Verlustabzug. Deshalb muss man noch ein paar „kleine Stolperfallen“ beachten, damit daraus kein Schuss nach hinten wird.
Der Antrag selbst ist ganz einfach, kurz und knackig. Vorher sollten Sie aber folgendes klären:
Voraussetzungen prüfen
1. Die Regelung gilt nur, wenn die Anlage sich auf Ihrem zu eigenen Wohnzwecken selbstgenutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück befindet und sie nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurde und die Leistung nicht mehr als 10 kW beträgt. Dabei werden alle Anlagen desselben Betreibers zusammen gerechnet, auch nicht für den Eigenbedarf erreichtete Anlagen.
bpw-Steuerspartipp: ggfs prüfen, ob die Änderung des Betreibers was bringt, z.B. eine Anlage auf Ehemann/Lebenspartner A und eine auf Ehefrau/Lebenspartner B laufen lassen.
2. Haben Sie in den vergangenen Jahren auch mal steuerliche Verluste geltend gemacht? Dann müssen Sie prüfen, ob die entsprechenden Steuerbescheide noch änderbar sind. Der Antrag auf Behandlung als steuerliche Liebhaberei gilt nämlich auch rückwirkend für alle noch änderbaren Jahre. In dem Fall würde dann jetzt rückwirkend der Verlust gestrichen und es kann zu Steuernachzahlungen mit entsprechenden Nachzahlungszinsen kommen.
bpw-Warnung Steuerfallen prüfen: Änderbar ist der Bescheid z.B., wenn die Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig erfolgt ist, weil das Finanzamt noch die Gewinnerzielungsabsicht feststellen wollte, oder wenn ein Einspruch läuft, auch wenn es in dem Einspruch gar nicht um die Photovoltaikanlage geht. Für die Prüfung brauchen Sie Ihre alten Steuerbescheide, auch die, wo nur drauf steht „Der Vorbehalt der Nachprüfung/ die Vorläufigkeit hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht wird aufgehoben“.
Auch Steuererstattungen sind möglich: Wenn Sie in einzelnen Jahren Gewinne erzielt und darauf Steuern gezahlt haben und diese Jahre auch noch änderbar sind, kann das auch umgekehrt wirken. Das heißt Sie bekommen Steuern zurück.
3. Der Antrag hat nur Auswirkung auf die Einkommensteuer.
bpw-Steuerspartipp: – Umsatzsteuer gesondert prüfen.Bei der Umsatzsteuer ändert sich durch den Antrag nämlich nichts. Grund: Einkommensteuer fällt nur an, wenn für eine gewerbliche Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Umsatzsteuer muss man dagegen für nachhaltige Einnahmen zahlen, auch wenn es sich nur um ein Hobby (Liebhaberei ohne Gewinnerzielung) handelt. D.h wenn Sie für die Umsatzsteuer optiert haben, ist die Frage gesondert zu prüfen.
Gut geprüft und zum richtigen Zeitpunkt umgesetzt kann der Antrag ein wichtiger Baustein zum Bürokratieabbau im Rahmen Ihrer Steuererklärung sein und zukünftig Kosten und eventuell sogar Steuern sparen, wenn Ihre Anlage nämlich in die Gewinnzone kommt. An dieser Stelle können wir nur einen ersten unverbindlichen Eindruck geben. Wir beraten Sie dazu gerne individuell für Ihren Fall.
Autor: Dr. Dorothee Böttges-Papendorf, Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
Quellen: BMF-Schreiben vom 2.6.2021 aufgehoben, präzisiert und mit Beispielen versehen durch BMF-Schreiben vom 29.10.2021