Sperriger Leitsatz – erfreuliches Ergebnis für Freiberufler. Mit einem aktuellen Beschluss stellt der Bundesfinanzhof fest: “Keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Obergesellschaft.” Klingt unverständlich, betrifft aber ein ganz reales (Gewerbe-)Steuerproblem für Freiberufler.
Die sog. “Abfärbetheorie” gewerblicher Einkünfte besagt, dass die gesamten Einkünfte einer Freiberuflergemeinschaften gewerblich werden, wenn die Gesellschaft auch nur wenige gewerbliche Einkünfte erzielt. Und damit droht Gewerbesteuerpflicht für alles. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Zwar wird die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer teilweise angerechnet. Wegen der komplizierten Anrechnungsrechnungsregeln kann das aber im Einzelfall dazu führen, dass Anrechnungsvolumen verloren geht. Hier schafft der aktuelle Beschluss des BFH vom 04.02.2025 (Az. VIII R 1/22) jetzt Klarheit für gewerbliche Beteiligungseinkünfte: diese führen nicht zur Gewerblichkeit der anderen (freiberuflichen) Einkünfte. Im Urteilsfall hatte eine Freiberuflergesellschaft Geld für die betriebliche Altersversorgung in einer gewerblichen Beteiligung angelegt und daraus gewerbliche Erträge bezogen. Die Beteiligungseinkünfte bleiben zwar gewerblich. Es fällt aber keine Gewerbesteuer bei der Freiberuflergesellschaft (“Obergesellschaft” mit Blick auf die Beteiligung) an.
Aber Achtung: das gilt nur für Beteiligungseinkünfte. Die Lösung ist und bleibt für Fälle, in denen die Freiberufler selbst gewerblich tätig werden, die Ausgliederung in eine separate Gesellschaft, so z.B. der Kontaktlinsenverkauf durch eine augenärztliche Gemeinschaftspraxis oder die Maklertätigkeit einer Partnerschaftsgesellschaft von Architekten.