BFH: Steuerfreie Ehrenamtspauschale für öffentliche Aufgaben im Auftrag der öffentlichen Hand auch ohne Gemeinnützigkeit

Mit Urteil vom 8.Mai 2024 (Az. VIII R 9/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: die steuerfreie Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr.26a EStG kann auch ein nebenberuflich als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH tätiger Selbständiger beanspruchen. Es reicht, dass er im Auftrag der Gemeinde, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, tätig wird. Die Tätigkeit der GmbH muss nicht zusätzlich gemeinnützig sein.

Die Aufwandsentschädigung eines nebenberuflich ehrenamtlich tätigen Aufsichtsrats einer kommunalen GmbH (im Urteilsfall betraut mit Pflichtaufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung) kann bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale steuerfrei bleiben. Es reicht die offizielle Bestellung durch die Gemeinde. Dass die GmbH gemeinnützig tätig ist, ist nicht erforderlich. Unschädllch ist auch, dass die Vergütung nicht von der beaufragenden Gemeinde getragen wird. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 8. Mai 2024, Az. VIII R 9/21 entschieden. In den Einkommensteuerrichtlinien stand das noch anders: danach musste die Tätigkeit immer einem gemeinnützigen Zweck dienen, egal ob sie im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft erfolgt.

Der Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten beträgt im Jahr 840 € (§ 3 Nr. 26a EStG). In den Einkommensteuerrichtlinien heißt es dazu immer noch: Voraussetzung der Begünstigung des § 3 Nr. 26a EStG ist, unabhängig davon, ob die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung ausgeübt wird, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Die Finanzverwaltung brütet offenbar immer noch über die Anwendung und Folgen des Urteils. Das Urteil wurde noch nicht im offiziellen Bundessteuerblatt veröffentlicht, während es in allen anderen einschlägigen Urteilssammlungen schon abgedruckt ist.