Endlich: FG Düsseldorf äußert „ernstliche“ Zweifel an Grundstücksbewertung für Flächen in Landschaftsschutzgebiet mit Bodenrichtwert für Wohngrundstücke

Das FG Düsseldorf hat am 14. März 2025 unter dem Aktenzeichen 11 V 2128/24 A (BG) einen Beschluss vom 09.01.2025 (rkr) zu strittigen Grundsteuerwertermittlungen veröffentlicht (Mitteilung vom 14.03.2025). Damit wird endlich der widersinnigen, angeblich vom Gesetz zwingend geforderten unabänderlichen Bewertung mit Bodenrichtwerten entgegengetreten, auch wenn ganz offensichtlich die Umstände des Einzelfalls eine andere Einordnung bedingen.

Der Sachverhalt im Urteilsfall ist nicht untypisch.: Der Antragsteller ist Eigentümer eines
522 m² großen Grundstücks, das Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist. Das Finanzamt stellte einen Grundsteuerwert basierend auf dem in der Bodenrichtwertzone ausgewiesenen Bodenrichtwert von 630 € pro Quadratmeter für baureifes Land fest. Der Antragsteller wandte dagegen ein, dass es sich um ein unbebaubares Grundstück handele, das als Gartenfläche genutzt werde. Nach einer E-Mail des Gutachterausschusses der Stadt betrage der Bodenrichtwert für vergleichbare landwirtschaftliche Flächen mit der Nutzungsart Grünland lediglich 3,50 € pro Quadratmeter. Nach ausführlichen Begründungen, warum hier weitere Überlegungen anzustellen seien, gab das Finanzgericht dem Antrag in seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 (11 V 2128/24 A (BG)) weitgehend statt, d.h. soweit das Finanzamt einen Bodenrichtwert von mehr als 10,50 € pro Quadratmeter zugrunde gelegt hatte. Der Senat ordnete die Fläche – übereinstimmend mit der Auffassung der Beteiligten – als sonstige Fläche“ im Sinne des § 3 Abs. 5 ImmowertV 2022 ein. Die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung sei jedoch nicht nachvollziehbar, da keine Grundlage oder Herleitung für die angewandte Formel dargelegt wurde. Der Senat schätzte den Bodenwert unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur zur Bewertung solcher Flächen, die den zwei- bis vierfachen Betrag des Werts reiner land- oder forstwirtschaftlicher Flächen vorschlagen, auf 10,50 € pro Quadratmeter; dies entspricht dem dreifachen Wert des vom Gutachterausschuss angenommenen Bodenrichtwerts für Grünland.

Der Beschluss ist rechtskräftig, bezieht sich allerdings erst mal nur auf die Aussetzung der Vollziehung der höheren Wertfeststellung. Endgültig musss nun wieder das Finanzamt im Einspruchsverfahren entscheiden. Dabei bleibt zu hoffen, dass es unter Zugrundelegung der ausführlichen Bewertungshinweise des Finanzgerichts mit eigenem Sachverstand entscheidet. Externe Gutachten, wie bisher in Streitfällen zur Grundsteuer gefordert, sollten eigentlich die Ausnahme sein. Auch das wäre ein Beitrag zum Bürokratieabbau. Der Beschluss des Finanzgerichts bietet reichlich Hinweise und Argumentationshilfen zum Vorgehen.