Wenn Berufsfremde in einer Freiberufler-Gesellschaft Partner oder Gesellschafter werden, um z.B. die kaufmännische Geschäftsführung zu übernehmen, ist die Sache klar: alle Einkünfte der Gesellschaft werden dann gewerblich und es fällt Gewerbesteuer an. Was ist aber, wenn sich die Freiberufler-Gesellschafter intern die Aufgaben so teilen, dass ein Gesellschafter praktisch ausschließlich noch für kaufmännische und administrative Aufgaben zuständig ist? Hier hat der Bundesfinanzhof jetzt für den Fall einer aus sieben Partnern bestehende Partnerschaftsgesellschaft von Zahnärzten der Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte widersprochen. In seinem soeben veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof festgestellt:
“Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.” (BFH-Urteil vom 04.02.2025, Az. VIII R 4/22)
Damit ist hier für eine häufige Konstellation bei freiberuflichen Partnerschaftsgesellschaften Klarheit geschaffen.