Grundsteuer: Grundstückswert (viel) zu hoch – was tun

Nachdem der Bundesfinanzhof am 27. Mai 2024 entschieden hat, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen, haben jetzt auch die Finanzbehörden der Länder festgelegt, wie die Finanzämter mit entsprechenden Fällen verfahren sollen. Nach dem koordinierten Ländererlass vom 24.06.2024 gilt folgendes:

Der Ansatz eines niedrigeren Werts ist bei Verletzung des „Übermaßverbots“ der pauschalisierten Bewertung möglich. Das kann insbesondere dann vorliegen, wenn der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.

Als Nachweis kommt ein Gutachten des Gutachterausschusses oder einer von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständiger oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellten oder zertifizierten Person in Betracht. Alternativ kann darüber hinaus ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über den zu bewertenden Grundbesitz dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind.

Ist ein Grundsteuerwertbescheid bereits endgültig festgestellt, dann ist auch noch nicht alles verloren: bei „Bekanntwerden“ des Fehlers müssen die Finanzämter dann prüfen, ob die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung vorliegen. Dabei ist die Wertfortschreibungsgrenze von mindestens 15.000 € zu beachten. Einzelheiten regelt § 222 BewG. Die Wertfortschreibung erfolgt dann für den 1. Januar des Jahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, d.h. z.B. in dem ein Nachweis für einen niedrigeren Wert eingereicht wird. Für Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bis zu einer endgültigen Entscheidung soll dagegen noch kein Gutachten erforderlich sein, sondern die begründete Darlegung des niedrigeren Werts ausreichen.

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, S-3017 -1 / 2024-1; Erlass (koordinierter Ländererlass) vom 24.06.2024; DATEV Lexinform Nr. 7013985