Wir beginnen mit den Hinweisen zur Rechnungsschreibung für Kleinunternehmer, weil es damit sofort im neuen Jahr losgeht und viele auch vor der Frage stehen, ob sie wegen E-Rechnungen eine neue Software brauchen. Tatsächlich bringt der neue § 34a UStDV (Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) hier Erleichterungen und Klarheit: Die Pflichtangaben haben wir in unserem neuen Merkblatt Rechnungsangaben für Kleinunternehmer zusammengestellt. Das Merkblatt ist zweisprachig deutsch und englisch und trägt der zunehmenden Internationalisierung der Geschäftswelt unabhängig von Größenklassen Rechnung.
Gleichzeitig gelten ab 2025 folgende Erleichterungen für Kleinunternehmerrechnungen: Keine Angabe des Leistungszeitpunkts ist mehr erforderlich. Außerdem bestimmt § 34a°UStDV, dass Kleinunternehmer von der E-Rechnungspflicht befreit sind und immer „sonstige Rechnungen“, d.h. z.B. Papier- oder pdf-Rechnungen erstellen können.
Beim aufmerksamen Lesen fällt auf, dass es auch kein Erfordernis der Vergabe einer fortlaufenden Rechnungs-Nummer gibt, wie im Normalfall bei größeren Unternehmen. Das empfehlen wir aber trotzdem: einmal zur Übersicht und zum anderen für alle, die größere Umsätze erwarten und dann technisch-organisatorisch auf die „normalen“ Rechnungsanforderungen vorbereitet sind.