Liste der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen

Wie in jedem Jahr hat das Bundesfinanzministerium eine Liste mit den aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen für Deutschland mit Stand 01.01.2023 veröffentlicht. Neben aktuell gültigen Abkommen enthält die Liste auch Hinweise auf Abkommen, die sich noch im Verhandlungsstadium befinden bzw. noch nicht endgültig ratifiziert sind. Außerdem enthält das Anschreiben dazu Hinweise zu speziellen Anwendungsfragen. 

Anwendung des MÜ (Mehrseitiges Übereinkommen)

Viel gesprochen wird über die neuen sog. Multilateralen Instrumente, bei denen sich mehere Staaten einheitlichen Regeln anschließen, um die Anwendung grenzüberschreitender Steuerregeln zu vereinheitlichen und die Anwendung damit einfacher und widerspruchsfreier zu machen. Solch ein Mehrseitiges Übereinkommen zur Bekämpfung der Gewinnverlagerung gibt es in Deutschland bereits seit 2017. Allerdings ist bis zur praktischen Anwensung noch ein langer WEg zu gehen. Darauf weist der Bundesfinanzminister in seinem Schreiben vom 18. Januar 2023 hin:

Durch das am 7. Juni 2017 unterzeichnete Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MÜ) soll eine Modifikation der von ihm erfassten Steuerabkommen entsprechend den von den jeweiligen Vertragsstaaten bei ihrer Ratifikation des MÜ getroffenen Auswahlentscheidungen erfolgen. Von deutscher Seite wurden die Steuerabkommen mit den folgenden Staaten für eine Modifikation durch das MÜ benannt: Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kroatien, Luxemburg, Malta, Österreich, Rumänien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei und Ungarn. Das MÜ wurde nach Zustimmung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften (BGBl. 2020 II S. 946) im Dezember 2020 ratifiziert und trat für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 2021 in Kraft. Aufgrund der von der deutschen Seite getroffenen Auswahlentscheidung zu Artikel 35 Absatz 7 MÜ wird die Modifikation eines vom MÜ erfassten Steuerabkommens aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit jedoch erst nach Abschluss eines nachfolgenden Anwendungsgesetzgebungsverfahrens und entsprechender Notifizierung gegenüber der OECD als Verwahrer des MÜ wirksam werden. (BMF Schreiben vom 18.01.2023)

Das Abkommen liegt in drei Sprachen vor – deutsch, englisch, französisch – und ist daher auch hilfreich beim gegenseitigen (sprachlichen) Verständnis.