Nießbrauch: Entgelt für Verzicht ist steuerpflichtig (BFH-Urteil IX R 4/24)

Schenkungen an die eigenen Kinder unter Vorbehalt eines Nießbrauchs für die Eltern ist eine beliebte Gestaltung bei der Nachfolgeplanung mit erheblichem Steuersparpotenzial. Aber was ist, wenn der Schenker später auf den Nießbrauch verzichtet und dafür eine Entschädigung erhält?

Dazu hat der Bundesfinanzhof jetzt mit BFH-Urteil vom 10.10.2025 (Az IX R 4/24) entschieden, dass das Entgelt für den Verzicht auf den Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück eine steuerpflichtige Entschädigung für die wegfallenden Einkünfte aus Vermietung ist und damit grundsätzlich voll der Einkommensteuer unterliegt. Offen und durch Zurückverweisung an das Finanzgericht zu klären bleibt, ob im Urteilsfall die Voraussetzungen für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes („Fünftelregelung“) vorlagen. Der Bundesfinanzhof wendet sich mit dem Urteil ausdrücklich gegen frühere Urteile, dass nicht entgehende Einnahmen, sondern ein privates Veräußerungsgeschäft bezüglich eines Wirtschaftsguts „Nießbrauchsrecht“  vorliege. Außerdem setze die Beurteilung als steuerpflichtige Entschädigung nicht voraus, dass der Verzicht aufgrund von tatsächlichem, rechtlichem oder wirtschaftlichem Druck erfolge (entgegen BFH-Urteil vom 24.10.1990 – Az X R 161/88).

Alle diese abweichenden früheren Urteile betrafen Fälle vor 2009, wo eine entscheidende Änderung bei der Behandlung von Nießbrauchslasten bei Schenkungen erfolgte: die Lasten sind seither anders als nach der alten Rechtslage vor 2009 abziehbar beim Wert der Schenkung. Das heißt  der Wert des Nießbrauchs kann als Belastung für die Berechnung der Erbschaftsteuer vom Grundstückswert abgezogen werden. Der steuerpflichtige Wert reduziert sich dadurch und dann wird noch der Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 € pro Kind abgezogen. Das spart erst mal Schenkungsteuer. Und da der Freibetrag alle 10 Jahre wieder auflebt, kann man so bei langfristiger Planung und mit weiteren  Schenkungen alle 10 Jahre einiges an Schenkungsteuer sparen. Man ist zwar nicht mehr Eigentümer, aber hat noch alle Erträge aus dem übertragenen Vermögen.

Die scheinbar einfache und logische Gestaltung kann nach der geänderten Rechtsprechung  auch zur bösen Falle werden. Da hilft nur, sich im Vorfeld gut zu informieren und beraten zu lassen.