Gehen Unternehmen durch vorweggenommene Erbfolge oder im Erbfall auf die nächste Generation über, dann können bei Einhaltung bestimmter Behaltensfristen und Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter 85% des Werts erbschaftsteuerfrei übertragen werden (sog. Regelverschonung) oder bei bei Vorliegen weiterer strengerer Bedingungen sogar 100% (sog. Optionsverschonung). Das soll dem Erhalt und der Fortführung der Betriebe dienen, die nicht durch hohe Steuerlasten gefährdet werden sollen. Nachdem der Bundesfinanzhof 2022 entschieden hat, dass eine einmal ausgeübte Option nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen, auch der Anspruch auf die 85%-Verschonung verloren geht.
Denn: Die Wahl der 100%-igen Optionsverschonung muss durch unwiderruflichen Antrag erklärt werden. Dazu hat jetzt der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26. Juli 2022 (Az.: II R 25/20) zu § 13a
Abs. 8 ErbStG a. F. entschieden, dass, sofern für eine wirtschaftliche Einheit eine unwiderrufliche
Erklärung zur Optionsverschonung abgegeben wurde und diese die Anforderungen an die
Optionsverschonung nicht erfüllt, für diese wirtschaftliche Einheit auch keine Regelverschonung
zu gewähren ist. Im Ergebnis führt dies zu einer Vollversteuerung für die entsprechende wirtschaftliche Einheit. Die Finanzbehörden der Länder haben sich in gleichlautenden Erlassen vom
22. Dezember 2023 dieser Ansicht angeschlossen. Damit entsteht ein großes Risiko in betroffenen Fällen, da die Voraussetzungen für die Optionsverschonung komplex und streitanfällig sind. Der Praktikerrat ist, dass man zur Risikominimierung zunächst nur die Regelverschonung in Anspruch nimmt und den Antrag auf 100%.Verschonung erst möglichst spät im Verfahren stellt, wenn mehr Klarheit herrscht. Eine Erfolgsgarantie ist das aber nicht. Deshalb fordert die Bundessteuerberaterkammer jetzt in einer Eingabe an den Bundesfinanzminister vom 19. März 2024 eine gesetzliche Regelung zur Klarstellung, dass der Rückfall auf die Regelverschonung möglich ist, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen. Dem kann man im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung sinnloser Rechtsstreitigkeiten nur zustimmen.