Verrechnungspreise kein Thema für KMU? Das kann ein teurer Irrtum werden. Denn grenzüberschreitende Geschäfte mit “nahestehenden Personen” nehmen immer mehr zu und betreffen nicht nur Großkonzerne. Von den Dokumentationspflichten betroffen sind auch kleinere mittelständische Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen, wenn im vorangegangenen Wirtschaftsjahr Warenlieferungen aus solchen Geschäftsbeziehungen EUR 6 Mio bzw. andere Leistungen, insbesondere Dienstleistungen, 600 TEUR überstiegen haben.
Betroffene Unternehmen müssen Aufzeichnungen machen, welche die konzerninternen grenzüberschreitenden Transaktionen sowie die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes darstellen (§ 6 GAufzV). Das ist nicht neu. Aber ab 2025 gelten dazu verschärfte Regeln. Insbesondere wichtig: für die Anfertigung kann man nicht mehr bis zur Vorlageaufforderung warten und hat dann 60 Tage Zeit, alles zu “richten”.
- Unter die Aufzeichnungspflicht fallen unabhängig von der formalen Form auch Transaktionen mit kleinen Transaktionsvolumina; in Deutschland keine transaktionsbezogenen Wesentlichkeitsschwellen; außergewöhnliche Geschäftsvorfälle gesondert zu dokumentieren. Hierunter fällt nicht nur die Dokumentation von Funktionsverlagerungen, sondern gemäß § 3 GAufzV etwa auch der Abschluss oder die Änderung langfristiger Verträge, die sich erheblich auf die Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen auswirken.
- Die Gesetzesänderung in § 90 Abs. 3 und 4 AO verkürzt die Vorlagefristen und erweitert den Umfang der vom Steuerpflichtigen unaufgefordert vorzulegenden Dokumentationen. Zukünftig können die Dokumentationen jederzeit angefordert werden. Im Falle einer Betriebsprüfung sind sie in Zukunft ohne separate Anforderung innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen.
Legt der Steuerpflichtige die Verrechnungspreisdokumentation nicht oder verspätet vor oder ist sie im Wesentlichen unverwertbar, können nach § 162 Abs. 4 AO Zuschläge festgesetzt werden. Der Verwertungszuschlag betrifft die Nichtvorlage oder Unverwertbarkeit und beträgt zwischen 5 und 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, mindestens aber 5.000 Euro. Der Verspätungszuschlag betrifft die verspätete Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen und beträgt bis zu 1 Million Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden Tag der Fristüberschreitung. Dies ist unverändert, neu ist, dass wg vollumfänglicher Vorlagepflicht „jede Transaktion zählt“ und Verspätungszuschläge können bereits während BP festgesetzt werden.
Unsere Literaturempfehlung dazu: https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/verschaerfte-dokumentationspflicht-106224
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