Verzinsung von zu erstattenden Kapitalertragsteuerbeträgen: Überlange Bearbeitungsdauern beim BZSt könnten für den Fiskus teuer werden

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) kommt mit der Bearbeitung der ihm obliegenden Fälle für die Erstattung oder Befreiung vom Kapitalertragsteuereinbehalt nicht mehr nach. Antragsteller wurden immer weiter vertröstet. Zinssorgen musste sich das BZSt, das sich inzwischen schon gar nicht mehr zu den überlangen Bearbeitungsdauern äußert, nicht machen. Denn das deutsche Steuerrecht sieht eine Verzinsung von Kapitalertragsteuer-Erstattungen anders als z.B. bei der Einkommensteuer nicht vor, egal wie spät auch immer sie erfolgen. Das könnte sich jetzt ändern.

In einem soeben veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass es in bestimmten Fällen aufgrund von direkt umzusetzendem EU-Recht durchaus einen Zinsanspruch geben kann. Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde ( BFH vom 25.02.2025– VIII R 32/21) : ausländische Anteilseignergesellschaften, denen einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie zu erstatten ist, haben auf der Grundlage des Unionsrechts einen Verzinsungsanspruch, wenn ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird. In seiner Pressemitteilung vom 15.05.2025 zu dem Urteil stellt der BFH dazu fest: “Die Entscheidung dürfte eine beträchtliche finanzielle Tragweite für den Fiskus haben.” In betroffenen Fällen beginnt die Zinsberechnung “drei Monate nach der Einreichung eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags” und endet mit dem Tag der Erstattung. Bei Bearbeitungszeiten von zur Zeit mehr als zwei Jahren kann das für den Fiskus teuer werden.

Das ist auch kein “Exotenurteil”, sondern es gab schon einen Vorläufer bei der Stromsteuer, wo der BFH Anspruch auf “Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer” bejaht hat (BFH Urteil vom 15.11.2022 Az. VII R 29/21). Da gab es auch keine Karenzzeit, sondern der Zinslauf begann taggenau mit der Zahlung und endete mit dem Tag der Rückgewähr aufgrund der fälschlich nicht gewährten Stromsteuerermäßigung. Bei Steuererstattungen, bei denen sich der Anspruch direkt aus EU-Recht ableitet, wird man in Zukunft auch an die Geltendmachung von Zinsen von Anfang an denken müssen. Man darf gespannt sein, welche Türen sich hier noch öffnen.