Auf geht’s – mit bpw und guten Vorsätzen 2022 voll digital werden
Rome wasn’t built in a day – Rom wurde nicht an einem Tag erbaut. Aber irgendwann war die Ewige Stadt ja dann doch fertig.
Voraussetzung: man fängt an.
Genauso ist es mit der Digitalisierung. Man muss anfangen. Dabei muss man nicht alles auf einen Schlag umsetzen. Aber vieles kann Schritt für Schritt passieren. Wir begleiten Sie auf dem Weg. Das kann unter Einsatz unseres genossenschaftseigenen Programms DATEV Unternehmen online erfolgen und/oder natürlich mit Einbindung Ihrer eigenen Lösungen. Machen Sie sich mit uns auf den Weg in die digitale Zukunft!
9. April 2021
Zur Förderung der Digitalisierung endlich da: BMF-Schreiben zur Sofortabschreibung für Computer Hardware und Software
Gerade jetzt ist es wichtig, dass die technische Ausstattung in Betrieb und Homeoffice funktionieren und die Berufsarbeit nicht noch schwerer machen als sie ohnehin schon in der Corona-Krise ist.
Da hilft es, dass die Finanzverwaltung in dem oben verlinkten Schreiben jetzt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für gängige Computer Hardware und Software von 3 Jahren auf 12 Monate herabgesetzt hat. D.h. diese Anschaffungen werden als „kurzlebige Wirtschaftsgüter“ qualifiziert. Das bedeutet, die vollen Anschaffungskosten können sofot im ersten Jahr voll steuerlich abgezogen werden. Das gilt unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten und vom Anschaffungsdatum. Also auch wer z.B. am 31.12.2021 noch einen Computer anschafft (im Geschäft abholt/geliefert bekommt) kann die vollen Kosten noch 2021 steuerlich geltend machen. Bestellung reicht aber nicht! Die Geräte müssen funktionsfähig vor Ort sein.
Vorsicht Falle für diejenigen, die zur Verlustvermeidung zu wenig abschreiben!
Wo viel Licht ist, da ist aber auch Schatten. Wer jetzt kräftig in EDV investiert, muss steuerlich erst mal den Sofortabzug wählen, auch wenn dadurch das steuerliche Ergebnis vielleicht sogar in die Verlustzone gerät. Wichtig aus unserer Sicht: Die Aufwendungen für die betroffenen Wirtschaftsgüter sind steuerlich sofort als Betriebsasugaben in voller Höhe zu erfassen, d. h. es erfolgt auch keine Erfassung als Anlagevermögen mit sofortiger Abschreibung. Eine Abweichung hiervon durch Ansatz einer längeren Nutzungsdauer (z. B. Abschreibung wie bisher über 3 Jahre) muss begründet werden. Dabei ergibt sich dann aus unserer Sicht das steuerliche Risiko, dass bei einer späteren Nichtanerkennung einer solchen Begründung das Risiko besteht, dass die auf spätere Jahre verteilten Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden. Wenn dann die Veranlagung für das Anschaffungsjahr nicht mehr änderbar ist, kann dann ein Teil der Aufwendungen steuerlich verloren gehen. D. h. nach dem derzeitigen Stand sollte man steuerlich einen sofortigen Aufwand erfassen.
Bei der Bank sieht das dann vielleicht nicht gut aus. Da bleibt abzuwarten, wie sich das IdW hierzu positioniert. Rein steuerlich motivierte Ansätze sind ja handelsrechtlich grundsätzlich nicht zulässig. D.h. hier könnte es zu einer Abweichung zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz kommen.
(zusammengestellt für unsere Mandanten und Interessenten von bpw- Partnern Dirk Vettermann und Dr. Dorothee Böttges-Papendorf, nach bestem Wissen aber ohne Gewähr. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.)