Wenn Sie Ihr privates Wohnmobil nach mehr als einem Jahr mit Gewinn verkaufen, ist das kein Thema. Was aber, wenn bei Verkauf noch kein Jahr seit der Anschaffung vergangen ist? Auch dann fällt keine Veräußerungsgewinnsteuer an, hat das Finanzgericht Sachsen jetzt entschieden.
Mit Urteil vom 20.12.2024 hat das Sächsische Finanzgericht (Az. 5-K-960/24) festgestellt, dass der „Gewinn aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Wohnmobils innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung nicht einkommensteuerbar“ ist. Das Wohnmobil im Urteilsfall gehöre zu den „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ und sei daher ausdrücklich von der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres ausgenommen (§ 23 Abs. 1 Nr.2 Satz 2 EStG). Daran ändere sich auch nichts, „wenn es sich angesichts eines sehr hohen Kaufpreises des Wohnmobils (im Streitfall: 384.425 EUR) bei dem Wohnmobil um einen Luxusgegenstand handelt“. Auf den Gewinn von über 14.000 € bei Verkauf innerhalb eines Jahres fiel daher keine Steuer an. Die Revision beim Bundesfinanzhof zur Überprüfung des Urteils wurde nicht zugelassen, da es „sich um eine Einzelfallentscheidung (handelt), die keine grundsätzliche Bedeutung hat“.
Das nahm das beklagte Finanzamt so nicht hin und hat sich das Recht auf Einlegung der Revision erstritten und ist nun gegen das Urteil vorgegangen. Die Revision des Finanzamts ist inzwischen beim Bundesfinanzhof eingegangen und wurde am 20.06.2025 dort in die Datenbank der anhängigen Verfahren aufgenommen (Az. IX R 4/25). Dabei soll die Frage geklärt werden, was die „Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (hier: Wohnmobil im hochpreisigen Segment)?“ sind.
D.h. die Frage ist bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs noch offen. Vergleichbare Fälle – auch mit Verlusterzielung – sollten vorsorglich geprüft und offen gehalten werden.