Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Urteilen vom 13. und 14. November 2025 entschieden, dass der geldwerte Vorteil aus einer Kfz-Gestellung nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden kann. In den betroffenen Fällen war die vereinbarte Vergütung für eine Teilzeitbeschäftigung zu 100% durch den Wert der Sachzuwendung aus der Firmenwagengestellung erfüllt worden und darauf wurden auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nach einer Prüfung forderte die Sozialversicherung zusätzlich die vollen Beiträge auf den Mindestlohn und das BSG gab ihr recht. Der Mindestlohn sei gesetzlich festgelegt und in Geld zu leisten (BSG Urteile vom 13.11.2025, Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R) .
Quelle zu den aktuellen Urteilen Pressemitteilung des BSG vom 14.11.2025.
Anhaltspunkte, was geht und was nicht geht findet man auch auf der Seite der Zollverwaltung unter Berechnung und Zahlung des Mindestlohns und Sonstige Lohnbestandteile und Mindestlohn. Die Rechtslage ist komplex und wird schon seit Einführung des Mindestlohns diskutiert (vgl. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag vom 12.06.2020, Zur Anrechenbarkeit von ausgewählten Vergütungsbestandteilen und Sachleistungen auf den
gesetzlichen Mindestlohn mit vielen weiteren Nachweisen). In betroffenen Fällen sollten Sie daher Ihre Vereinbarungen prüfen bzw. durch einen spezialisierten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin prüfen lassen, um auf der sicheren Seite zu bleiben.