Der Steuerwettbewerb zwischen den Staaten dieser Welt treibt manchmal seltsame (sprachliche) Blüten: so hatte Portugal für neu hinzugezogene Bürger den Status des “nicht-gewöhnlichen Einwohners” (residente não habitual (RNH) oder englisch non-habitual resident ) erfunden, der formell in Portugal ansässig ist und in den ersten zehn Jahren weitgehende Steuerfreiheit genießt. Das wollten vor allem Rentner gerne für einen sonnigen Ruhestand ohne viel Steuern nutzen, da Renteneinkünfte danach für die ersten 10 Jahre in Portugal steuerfrei blieben. Da gemäß DBA für derartige Einkünfte aber das Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat liegt -hier wäre das also Portugal – dürfte auch Deutschland nicht besteuern. Es käme also zu sog. “weißen Einkünften”, die nirgendwo besteuert werden. Dafür haben die DBA-Staaten dann die sog. “Rückfallklauseln” erdacht. In einem solchen Fall besteuert dann der andere Fiskus (hier: Deutschland). Und damit das auch klar ist, hat man das auch im Doppelbesteuerungsabkommen mit Portugal in Art. 22 DBA D/Portugal geregelt. Dieser Artikel ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs für die in Portugal freigestellten Versorgungsbezüge aus einem berufsständischen Versorgungswerk aus früherer selbstständiger Arbeit und aus einer privaten Rentenversicherung wie folgt auszulegen: Es handelt sich um “andere Einkünfte” i.S.d. Art. 22 DBA für die gilt:
“Die in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal enthaltene Rückfallklausel (Subject-to-tax-Klausel) ist dahingehend auszulegen, dass das Besteuerungsrecht für aus der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) gezahlte Renten, das grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat (hier: Portugiesische Republik ‑‑Portugal‑‑) liegt, an Deutschland zurückfällt, wenn es sich beim Steuerpflichtigen um eine neu nach Portugal zugezogene Person handelt, die dort aufgrund eines vor dem 01.04.2020 bei der portugiesischen Steuerverwaltung gestellten Antrags den Status eines “residente não habitual” hat und mit ihren Renteneinkünften in den ersten zehn Jahren steuerfrei gestellt wird.” (BFH Urteil vom 03.09.2025, X R 1/24).
Ob etwas anderes für Ruhegelder aus früherer Nichtselbständiger Arbeit gilt, die ausdrücklich in Art. 18 DBA geregelt sind, bleibt dahin gestellt, da hier nicht vorliegend. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ab 1.1.2024 die Sonderregelungen für Neuzuzüge im Status RNH in Portugal eingeschränkt wurden mit Übergangsregeln. Betroffene sollten sich daher aktuell zu Ihrer persönlichen Situation informieren.