Leasing-Laufzeit für Ihr Dienstfahrrad abgelaufen? Dazu sehen die vertraglichen Regelungen beim Leasing-Modell für die vergünstigte Überlassung regelmäßig vor, dass die Leasinggesellschaft oder ein dritter Verwerter Ihnen das Fahrrad zu einem Restwert von z.B. 10% überlassen darf. Der tatsächliche Wert ist jedoch in der Regel höher. Die Wertdifferenz sieht das Finanzamt als geldwerten Vorteil an und will darauf Lohnsteuer kassieren.
Maßgeblich für die Bestimmung des tatsächlichen Werts ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung eine Schätzung zu. Es wird nicht beanstandet, wenn der übliche Endpreis nach 36 Monaten Leasingdauer „mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer“ angesetzt wird. So das BMF-Schreiben vom 17.11.2017 dazu. Bei kürzeren Leasinglaufzeiten werden entsprechend höhere Prozentsätze angenommen. Das kann zu überraschend hohen Folgen für Steuer und Sozialversicherung führen. Man kann zwar einen niedrigeren Wert nachweisen. Aber das dürfte schwierig und streitanfällig sein.
Hilfreich sind daher Leasing-Verträge, die vorsehen, dass der Arbeitnehmer den vereinbarten Restwert für die Übernahme bezahlt und der Leasinggeber bzw. Verwerter den geldwerten Vorteil gem. § 37b Abs. 1 EStG pauschalversteuert. Dann ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer alles erledigt und bei E-Bikes, die nicht als Kraftfahrzeuge gelten, fällt bei Zahlung durch Dritten (nicht eigener Arbeitgeber und auch kein verbundenes Unternehmen) auch keine Sozialversicherung an (§ 1 Abs. 1 Nr. 14 SvEV). Achten Sie daher auf einen eventuellen Hinweis in der Übernahmerechnung oder im Leasingvertrag und prüfen Sie die Voraussetzungen genau.
Quelle: Geregelt ist das in dem bereits erwähnten BMF-Schreiben vom 17.11.2017, weitere Anwendbarkeit zuletzt bestätigt durch BMF, Schreiben v. 14.3.2025 ab 2024.