Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem soeben veröffentlichten Urteil vom 28.02.2024, Az. II R 27/21, entschieden. Das folgt laut BFH unmittelbar aus dem Erbschaftsteuergesetz, wonach „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten“ zum steuerschädlichen Verwaltungsvermögen gehören (§ 13b Abs. 4 ErbStG). Der Gesetzgeber habe Ausnahmen für bestimmte Konstellationen z.B. bei Betriebsaufspaltung, Betriebsverpachtung, Wohnungsunternehmen und Landwirtschaft zugelassen. Diese seien aber abschließend und eine Auslegung zugunsten von Parkhäusern komme nicht in Betracht.
Das Urteil könnte weitreichende Konsequenzen z.B. auch für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe haben. Wie Finanzverwaltung und Gesetzgeber reagieren bleibt abzuwarten. Betroffene sollten sich aber rechtzeitig mit einem Plan B auf die neue Rechtsprechung einstellen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 2024 – Nummer 029/24 – Urteil vom 28.02.2024 II R 27/21