Wie der Bundesfinanzhof aktuell bekannt gemacht hat, sind jetzt zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerwerte beim Bundesfinanzhof als oberstem deutschen Steuergericht anhängig. Für mögliche Einsprüche bedeutet das, dass jetzt auch vorläufige Steuerfestsetzung oder Aussetzung der Steuerfestsetzung möglich ist (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Die Mitteilung des Bundesfinanzhofs dazu lautet (https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/aktuelle-verfahren/ ; Download 04.03.2024):
„Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschlüssen vom 23.11.2023 – 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23 die Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide über den Grundsteuerwert ausgesetzt und die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Verfahren sind beim Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV) anhängig.“
Der weitere Verfahrensgang bleibt abzuwarten. Insbesondere geht es in den Verfahren um die unbesehene Anwendung der Bodenrichtwerte und Mietspiegel, auch bei offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen.