Die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für in der jeweiligen Gemeinde liegende Nichtwohngrundstücke verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteilen vom 4. Dezember 2025 entschieden.
Und beim genauen Lesen der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom selben Tag zeigt sich auch schon ein möglicher Ausweg für die Kommunen, die ihre höheren Hebesätze für Nicht-Wohngrundstücke wie folgt begründet haben: Die beklagten Städte wollten durch die differenzierten Hebesätze u.a. die Wohnnebenkosten aus sozial- und gesellschaftspolitischen Gründen reduzieren oder zumindest auf dem bisherigen Niveau halten. Die dadurch verminderten Grundsteuereinnahmen sollten die höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke ausgleichen. Das sind die rein fiskalischen Gründe, die eine solche Abweichung nach oben für Nicht-Wohngrundstücke nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht rechtfertigen. Liest man weiter, ist demnach eventuell nur die Reihenfolge der Begründung falsch: statt die Hebesätze B für Wohngrundstücke aus sozialen Gründen niedrig festzulegen und dann für die Nicht-Wohngrundstücke aus fiskalischen Gründen höhere Sätze zu wählen, könnte die Differenzierung eventuell gerechtfertigt sein, wenn man zuerst den Grundsteuer-Hebesatz B für alle festlegt und dann für Wohngrundstücke aus sozialen Gründen ermäßigt. Das kann man jedenfalls aus dem Satz herauslesen: Die Abweichungen von einem einheitlichen Hebesatz nach unten zur Privilegierung von Wohngrundstücken durch niedrigere Hebesätze können sachlichdurch Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt sein, wenn sie einen Anstieg der Wohnkosten vermeiden sollen.
Allerdings sind die Urteile noch nicht rechtskräftig. Die Diskussion dürfte also weitergehen. Die Urteile sind zur Veröffentlichung auf www.nrwe.de vorgesehen (Aktenzeichen: 5 K 2074/25 (Essen), 5 K 3234/25 (Bochum), 5 K 3699/25 (Dortmund), 5 K 5238/25 (Gelsenkirchen)).