Grundsteuer: Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zulässig laut aktuellen Beschlüssen des Bundesfinanzhofs II B 78/23 und II B 79/23

Bei der Grundstücksbewertung für die neue Grundsteuer ab 2025 blieben die Finanzämter bisher stur. Auch wenn sich bei Anwendung der Bodenrichtwerte und Wertermittlungsvorschriften nach dem Bundesmodell offensichtlich zu hohe Grundstückswerte ergeben, dann seien diese maßgeblich. Das Gesetz sehe keine Möglichkeit vor, die pauschalisierten Berechnungsmethoden durch den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zu widerlegen.

Dem ist der der Bundesfinanzhof jetzt entgegengetreten und hat mit Urteil vom 27.05.2024 Az. II B 78/23 und II B 79/23 entschieden, dass die entsprechenden Gesetzesvorschriften „bei der im Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen (sind), dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann.“ Voraussetzung dafür ist der Nachweis „dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.

Der Nachweis könne lt. BFH z.B. durch ein Sachverständigengutachten erfolgen. Da muss man Nutzen und Kosten abwägen, wobei die endgültige Höhe der Grundsteuer und damit die mögliche Steuerersparnis ja noch gar nicht feststeht. Noch nicht entschieden ist auch, was „erheblich“ ist. Hier bleibt der weitere Fortgang der Verfahren abzuwarten. Profitieren kann man aber nur, wenn der eigene Fall mittels Einspruch offen gehalten wurde. Eigentümer, die Einspruch eingelegt haben, können weiterhin Ruhen des Verfahrens beantragen.

Weitere Hinweise Pressemitteilung des BFH vom 13.06.2024

PS 2.8.2024: Was noch möglich ist, wenn man bereits einen endgültigen Grundsteuerwertbescheid hat, lesen Sie in unserem Beitrag vom 29. Juli 2024 mit Handlungshinweisen der Finanzverwaltung für die Finanzämter aufgrund der obigen Rechtsprechung.