Man kann nicht immer gewinnen – oder doch?
Die Energiepreispauschale von 300 € steht einmalig allen Steuerpflichtigen zu, die im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständiger Arbeit oder Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben. Das bedeutet Rentner, Hausfrauen oder Pensionäre erhalten die Energiepreispauschale nicht, es sei denn, sie haben zusätzlich Einkünfte aus einer der genannten Quellen. Das gilt auch für gewerbliche Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage. Wer allerdings die Vereinfachungsregel nutzt und beim Finanzamt eine Liebhabereierklärung abgegeben hat, hat daraus dann keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und auf diesem Weg keinen Anspruch. Wer also die Erklärung noch nicht abgegeben hat, muss diesen Betrag in die Vorteilhaftigkeitsüberlegungen einbeziehen. Das wird aber über die gesamte Laufzeit der Anlage wenig ändern. Eventuell sind aber noch andere gewerbliche Einkünfte zu erwarten (z.B. auch aus Kapitalanlagen) oder man sucht sich einen Minijob.
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