In der ersten Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs mit der Nr. 1/2026 vom 8. Januar 2026 gibt es für Arbeitnehmer eine erfreuliche Mitteilung zur doppelten Haushaltsführung. Die Stellplatzmiete am Arbeitsort gehört nach einem neuen Urteil des BFH von Ende 2025 nicht zu den Unterkunftskosten. Der Abzug der Unterkunftskosten ist bei berufsbedingter doppelter Haushaltsführung im Inland auf höchstens 1.000 € monatlich begrenzt. Die Kosten für einen Stellplatz gehören nicht dazu und können daher zusätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Im Urteilsfall waren das immerhin 170 € monatlich.
Dabei ist es nach den weiteren Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 20.11.2025 VI R 4/23 auch ohne Bedeutung, ob Wohnung und Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und gegebenenfalls von verschiedenen Vermietern angemietet werden. Ebenso ist es unerheblich, ob sich Wohnung und (Tief-)Garage/Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. Denn die zivilrechtliche Gestaltung der Mietverhältnisse ist für die steuerrechtlich maßgebliche tatsächliche Nutzung der Unterkunft und des Stellplatzes unerheblich. Ein einheitlicher Mietbetrag ist erforderlichenfalls im Schätzwege aufzuteilen (s. Senatsurteil vom 04.04.2019 – VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz 30).
Mit der Entscheidung stellt sich der BFH ausdrücklich gegen die Argumentation des Finanzamts, wonach gemäß der Gesetzesbegründung zu den Kosten der Unterkunft auch die Kosten für Stellplätze gehören sollten. Dies sei zwar zutreffend, aber sei im Gesetz so nicht umgesetzt worden. Und mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird weiter ausgeführt: „Die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen“.