Reisekosten: mehr als 2 km Entfernung von Dienststelle oder Wohnung reichen für Tagegeld

Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden anlässlich einer Dienstreise von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte kann ein Tagegeld pauschal als Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber gezahlt werden. Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld allerdings nicht gewährt, bestimmt das Bundesreisekostengesetz (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG). Dazu bestimmt eine Verwaltungsvorschrift, dass eine Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG als gering anzusehen ist, wenn sie nicht mehr als zwei Kilometer beträgt (vgl. Bundesverwaltungsamt FAQ zum Bundesreisekostengesetz,Nr 5, Stand März 2022, eingesehen am 06.01.2026).

Hierüber war es zu einem Streit zwischen einer Beamtin und ihrem Dienstherren gekommen, ob die 2 km eine abschließende Pauschalierung sind und wie die Entfernung zu bemessen ist. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 4. Dezember 2025 entschieden (BVerwG vom 4.12.2025 Az 5 C 9.24): Die eine Gewährung von Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass einer Dienstreise ausschließende „geringe Entfernung“ zwischen der Dienststätte oder Wohnung des Dienstreisenden und dem Ort, an dem das Dienstgeschäft erledigt wird, beträgt höchstens zwei Kilometer. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenentfernung mit Pkw.

Damit bekam die Klägerin recht, die für mehrere eintägige Dienstreisen in einer Entfernung von 2,1 km von der Dienststelle Tagegeld für mehr als 8-stündige Abwesenheit geltend gemacht hatte. Die Vorinstanzen hatten die Entfernung in Luftlinie von 1,9 km herangezogen und den Anspruch verneint. Festgestellt wurde auch, dass die 2 km-Grenze eine eindeutige und zulässige Pauschalierung zur Vereinfachung sei und daher auch keinen weiteren Abwägungen und Ermessensentscheidungen zugänglich sei. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.12.2025)

Steuerlich sind zwar (auch für Beamte) nur die Reisekostenhöchstbeträge laut Einkommensteuergesetz steuerfrei/abziehbar. Wenn aber eine Dienstreise vorliegt, dann kann der Abzug auch für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes erfolgen (§ 3 Nr.16 EStG). Das sollte dann auch für Selbständige gelten (§ 4 Nr 5 EStG mit Verweis auf § 9 Abs. 4a EStG). Wichtig: Nachweis der Dienstreise, z.B. mit einem komplett ausgefüllten aktuellen Reisekostenformular).