Steuerfreigrenzen für Photovoltaikanlagen: Bundesrat schlägt Freibetrag statt Freigrenze vor

In seiner Stellungnahme vom 20.10.2023 zum Wachstumschancengesetz bittet der Bundesrat die Parlamentarier, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Größenmerkmale in § 3 Nr. 72 EStG für steuerbefreite Photovoltaikanlagen als Freibeträge statt als Freigrenzen ausgestaltet werden können. Zur Begründung führt der Bundesrat aus:

Der Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze zeigt sich beim Zubau einer weiteren PV-Anlage. Bei der Auslegung als Freigrenze ist bei einer Überschreitung der Größenmerkmale nicht nur die PV-Anlage von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, die zur Überschreitung führt. Vielmehr ist (sind) auch die bis dahin steuerfrei behandelte(n) Bestandsanlage(n) nun steuerpflichtig. Hingegen können bei einer Auslegung als Freibetrag die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von (einer) bisher steuerfreien Bestandsanlage(n) weiterhin steuerfrei bleiben.

Damit führt die Auslegung als Freigrenze zum sogenannten Fallbeileffekt: Wenn eine zusätzliche PV-Anlage hinzukommt, mit der das Größenmerkmal überschritten wird, fällt für die bisher steuerbefreiten Anlagen die Steuerbefreiung für die Zukunft weg. Dies kann verhindert werden, indem die Größenmerkmale als Freibetrag ausgelegt werden. Die Gefahr, dass damit die Stromerzeugung großen Stils begünstigt wird, besteht nach Auffassung des Bundesrats nicht. Denn die Größenmerkmale behalten ihre Gültigkeit: Wird z. B. das persönliche Merkmal von 100 kWp überschritten, ist die Anlage, die zu dieser Überschreitung führt, sowie ggf. jede weitere Anlage steuerpflichtig. Der Unterschied zwischen der Auslegung als Freigrenze und Freibeitrag zeigt sich allein bei der oder den Anlage(n), mit der beziehungsweise denen dieses Merkmal noch eingehalten wird.

Damit würde nach Auffassung des Bundesrats eine Freibetragsregelung gegenüber einer Freigrenze nicht nur den Fallbeileffekt vermeiden, sondern es würde durch eine Freibetragsregelung auch ein größerer Anreiz zur Investition in (zusätzliche) Photovoltaikanlagen geschaffen und damit ein bedeutenderer Beitrag zu der erforderlichen Energiewende geleistet.

Wie der Gesetzgeber im Bundestag entscheiden wird, bleibt abzuwarten.