In einem soeben bekannt gewordenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom23.01.2025 Az III R 33/24) hat das oberste deutsche Finanzgericht entschieden, dass Kosten, die “ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, (…) nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst” werden. Speziell nennt der BFH hierfür als Beispiele “Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten”, d.h. bei Dienstfahrten oder Geschäftsfahrten gilt die Einschränkung nicht. Erstattet der Arbeitgeber auch diese privat veranlassten Zusatzkosten, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der zusätzlich zu versteuern ist. Umgekehrt kann der Arbeitnehmer hieraus bei Nicht-Übernahme durch den Arbeitgeber auch keine Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Mit dem Urteil BFH III R 33/24 schließt sich das Gericht seinem früheren Urteil vom 18.06.2024 (AZ III R 32/20) an, wo ausführlich dargelegt wird, welche Kostenübernahmen durch den Arbeitnehmer zu einer Minderung des geldwerten Vorteils von 1% führt. Dazu gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung lt. BFH “an den Arbeitgeber gezahlte(n) Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens.” Dazu gehören nicht Aufwendungen für – wie im Streitfall – Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die AfA für einen Fahrradträger. Sie sind “keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens.” Abziehbar wären sie, wenn auf einer Dienstfahrt dienstlich veranlasst. Im Falle der Urlaubsfahrt handelt es sich jedoch um rein privat veranlassten Aufwand und der ist steuerlich nicht abziehbar.